Tritt nach einer Mangelbeseitigung erneut der gleiche Mangel (hier: Schimmel) auf, muss der Mieter diesen wiederum seinem Vermieter anzeigen. Ansonsten verliert er sein Recht auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2011 hervor.

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall bildete sich im Juli 2010 in der Wohnung eines Münchner Ehepaares Schimmel in allen Räumen mit Ausnahme des Flures. Der Hausmeister des Anwesens behandelte diesen mit einem Schimmelbeseitigungsspray. Im Januar 2011 kam es erneut zu einem Schimmelbefall. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, woraufhin dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte. In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchteten, dass er erneut auftreten könnte und sich daher ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehielten. Als sich im Bad im März des gleichen Jahres erneut Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos, räumten die Wohnung und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten in Höhe von 500 Euro, die Maklerkosten für die neue Wohnung in Höhe von 1.713 Euro sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte in Höhe von 101 Euro ersetzt.

Der Vermieter verweigerte die Zahlung. Schließlich habe man ihm von der neuen Schimmelbildung nichts berichtet. Sonst hätte er sich um die Mangelbeseitigung gekümmert. Das AG München gab dem Vermieter Recht und wies die Klage der Mieter auf Zahlung der genannten Kosten ab. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, da die Mieter dem Vermieter den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung, den Schimmel im Bad, nicht angezeigt hätten. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei.

Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter objektiv der Meinung sein durfte, er habe alles Erforderliche zur Mangelbeseitigung getan, so das Gericht weiter. Es sei auch vorliegend nicht so, dass die vom Vermieter im Januar 2011 in Auftrag gegebene Schimmelbeseitigung durch die Malerfirma von vornherein völlig ungeeignet war. Eine solche sei eine durchaus fachgerechte Maßnahme. Dem Vermieter sei durch die Mieter schließlich auch bestätigt worden, dass der Schimmel aktuell beseitigt worden sei. Ein weiteres Zuwarten sei den Mietern auch zumutbar gewesen, befand das AG.

AG München, Urteil vom 08.11.2011 – 431 C 20886/11

(Quelle: Beck online)