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Warum RBH? Ganz einfach…weil wir kein Massengeschäft betreiben…
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Sowohl die vergangene Widerrufs-Welle als auch der Abgasskandal haben dazu geführt, dass sich viele Anwaltskanzleien bemüht haben, hier ihre Dienste anzubieten. Teileise handelt es sich hierbei um Kanzleien, welche diese Fälle als eine Art Massengeschäft behandelt haben. Aufgrund der in vielen Fällen gleich gelagerten Sachverhalte dies auch durchaus möglich, allerdings steckt auch hier manchmal der Teufel im Detail. Denn bei diesen gleich gelagerten Fällen werden oft die Unterschiede übersehen, welche gerade den Unterschied zwischen einem Volk und einer Niederlage ausmachen.
Die Rechtsanwaltskanzlei RBH hat sich hier das Ziel gesetzt, sich in regelmäßigen Abständen auf solche Fallkonstellationen zu spezialisieren, diese aber nicht im Rahmen von Masserverfahren zu bearbeiten, um zum einen die maßgeblichen Aspekte jeder Fallkonstellation zu erkennen und zum anderen auch ausreichend Kapazitäten zur Verfügung zu haben, um mit unseren Mandanten individuelle Lösungen zu besprechen. Gerade im Bereich des Widerrufs von Immobiliendarlehen muss das Vorgehen gezielt mit den Mandanten abgestimmt werden. Unsere Mandantenbewertungen sprechen hier eine klare Sprache und zeigen, dass wir uns diese Zeit auch nehmen.
Suchen Sie daher einen Ansprechpartner, der sich ausreichend Zeit nimmt, um mit Ihnen Ihr Anliegen zu besprechen und das weitere Vorgehen nicht nur zu planen, sondern Sie in dieser Zeit auch zu begleiten, dürften Sie in unserer Kanzlei genau richtig sein.
Welchen Immobilienkreditvertrag kann ich jetzt noch widerrufen?
Das „ewige Widerrufsrecht“ – also das unbefristete Recht, seinen Vertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen – ist durch die am 21.03.2016 in Kraft getretene Wohnimmobilienkreditrichtlinie erheblich beschnitten worden. Daher sind folgende Zeitabschnitte zu beachten:
- Bei Verträgen, die seit dem 21.03. 2016 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht – auch bei falscher Belehrung oder wenn überhaupt nicht belehrt wurde – auf maximal ein Jahr und 14 Tage begrenzt.
- Für Verträge, die ab dem 11.06.2010 bis zum 21.03.2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Die Aussichten für Verbraucher sind auch für diese Verträge gut. Denn auch hier haben zahlreiche Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet oder jedenfalls die erforderlichen Pflichtangaben in Darlehensverträgen nicht oder nur unzureichend genannt.
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- Die Widerrufsinformation in Verträgen von Sparda- und Genossenschaftsbanken enthält beispielsweise eine Formulierung, die sich ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr bezieht.
- Andere Banken geben in Verträgen aus den Jahren 2010 bis 2013 die „Aufsichtsbehörde“ als vermeintliche Pflichtangabe an, benennen diese aber nicht im Vertragstext.
- Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind sogenannte Verweisketten bzw. Kaskadenverweise in Widerrufsinformationen für Verbraucher unverständlich. Viele Immobilienkredite aus den Jahren 2010 bis 2016 können daher widerrufen werden.
- Verträge mit einer fehlerhaften Belehrung, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, konnten bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Mit Ablauf dieser Frist ist durch die gesetzliche Änderung ein eventuelles Widerrufsrecht erloschen.
- In Verträgen die vor dem 02.11.2002 abgeschlossen wurden, musste in der Regel (noch) nicht über ein Widerrufsrecht belehrt werden. Diese Verträge sind aber zumeist – soweit sie nicht in der Zwischenzeit verlängert oder umgeschuldet wurden – jederzeit mit einer Frist von maximal sechs Monaten kündbar (§ 489 BGB). Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die vollständige Auszahlung des Darlehensbetrages mindestens 10 Jahre zurückliegt.
- Für alle ab dem 02.11. 2002 bis heute abgeschlossenen Verträge gilt außerdem: Wenn gar nicht belehrt wurde, obwohl es sich um einen belehrungspflichtigen Immobiliendarlehensvertrag handelt, bleibt das Widerrufsrecht weiterhin „ewig“ bestehen.
Widerrufen Sie Ihren Darlehensvertrag nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung!
Nach einem Widerruf wären Sie verpflichtet, ein noch bestehendes Restdarlehen innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurück zu bezahlen. Daher muss vorab sichergestellt sein, dass dies auch möglich ist. Die Prüfung einer Umschuldung Ihres Darlehens durch eine andere Bank nimmt regelmäßig einige Wochen in Anspruch.
Wird der Widerruf erklärt, obgleich die Voraussetzungen eines Widerrufs definitiv nicht vorliegen, besteht zudem das Risiko, dass die Bank Sie direkt verklagt, dass Ihr Widerruf nicht wirksam ist. Ein Widerruf auf Verdacht kann daher teuer werden!
Besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, muss erst geprüft werden, ob der Widerruf vom Umfang der Versicherung abgedeckt ist. Erst wenn dies feststeht, können Sie ohne finanzielles Risiko den Widerruf Ihres Darlehensvertrages angehen und ggf. auch gerichtlich durchfechten.
Lesen Sie im Folgenden die wichtigsten Fragen, die sich zu diesem Themenkomplex ergeben:
Was ist die Folge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung?
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so wurde die Zweiwochenfrist nicht in Gang gesetzt, da diese nur zu laufen beginnt, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist. War dies nicht der Fall, so hat die Frist noch nicht begonnen und der Widerruf kann auch jetzt noch erklärt werden.
Was bewirkt der Widerruf?
Können Sie Ihren Darlehensvertrag widerrufen, so bewirkt dieser, dass der gesamte Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist. Das bedeutet, der Verbraucher erhält seine geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sowie ggf. Agio/Disagio sowien eine etwaige Bearbeitungsgebühr von dem Kreditinstitut zurück. Im Gegenzug muss er natürlich die erhaltene Kreditsumme zurück bezahlen. Hinzu kommt noch eine marktübliche Verzinsung. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt hingegen nicht an.
Was muss ich beachten?
Für den Fall, dass das Kreditinstitut den Widerruf akzeptiert, sind Sie innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet. Folglich sollten Sie im Vorfeld bereits schon sicherstellen, dass für diesen Fall eine Umschuldung eines noch offenen Saldo unproblematisch möglich ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass häufig bei Immobiliendarlehen eine Grundschuldbestellung auf die Immobilie erfolgt ist und sich der Verbraucher diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Verbraucher muss daher dafür Sorge tragen, dass im Laufe einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Kreditinstitut nicht selbst aufgrund der ausbleibenden Ratenzahlungen die Kündigung ausspricht.
Anders sieht es aus, wenn Sie die finanzierte Immobilie veräussern wollen. In diesem Fall stellt sich das Problem, dass die Banken erst dann die Sicherheiten für den lastenfreien Erwerb durch den Käufer freigeben, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung entrichtet wurde. Hier besteht die Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu leisten, so dass dem Darlehensnehmer die spätere Rückforderung immer noch offen steht.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten?
Sollten Sie rechtschutzversichert sein, so sollten Sie im Vorfeld klären, ob diese die anfallenden Kosten übernimmt. Hier ist zu beachten, dass dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in der Regel allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) zugrunde liegen. Diese sind nicht alle gleich, sondern können von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gestaltet sein.
In den §§ 2 und 3 der ARB sind die Fälle geregelt, welche vom Umfang des Versicherungsschutzes ausgenommen sind. Hier sind häufig Ausschlüsse zu finden, welche den Erwerb eines Neubaus oder die Fremdnutzung der Immobilie betreffen. Hier muss genau geprüft werden, wie die Klauseln gefasst sind, denn insbesondere in älteren Bedingungen wurden entsprechende Klauseln durch die Rechtsprechung für ungültig erklärt, so dass trotz der aufgenommenen Ausschlussklausel Versicherungsschutz besteht.
Eine häufig auftauchende Argumentation der Rechtsschutzversicherung ist auch, dass der Abschluss des Darlehensvertrages vor dem Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegt und deshalb kein Versicherungsschutz besteht, da der Verstoß der Banken bereits schon in der damaligen Überlassung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung liegt.
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof klar entgegengetreten, indem er durch ein Urteil vom 24.04.2013 enschieden hat, dass wenn der Versicherungsnehmer die Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung begehrt, ein Rechtsverstoß erst dann vorliegt, wenn die Bank die Rückabwicklung aufgrund der fehlerhaften Belehrung zurückweist oder auf eine gesetzte Frist nicht reagiert.
Aufgrund der letzten Widerrufs-Welle haben viele Rechtsschutzversicherungen mittlerweile den Bereich aufgrund Widerrufs in ihren ARB ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie einen Rechtschutzversicherung Vertrag in den letzten 3-4 Jahren abgeschlossen hatten.
Daher empfehlen wir, dass die Prüfung der Einstandspflicht und die Anfrage der Kostenübernahme ebenfalls durch einen auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen wird.
Diese Prüfung und die Korrespondenz übernehmen auch wir gerne für Sie.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder diese die anfallenden Kosten nicht übernehmen, bieten wir Ihnen an, die Bank zu festen Pauschalpreisen anzuschreiben und ggf. die weiteren Verhandlungen mit der Bank zu führen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, dann verbleibt es für Sie bei diesem Pauschalpreis. Sollten hingegen Ihre Ziele erfolgreich durchgesetzt werden können oder zumindest eine Einigung erzielt werden können, dann fällt neben der Pauschalen noch eine weitere Erfolgsgebühr an.
In jedem Fall sind die für Sie anfallenden Kosten so transparent und jederzeit nachvollziehbar.
Sollte es erforderlich sein, Ihre Ziele im Wege eines Klageverfahrens durchsetzen zu müssen, so sprechen wir mit Ihnen im Vorfeld über die hierbei anfallenden Kosten.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne von Ihrem zuständigen Ansprechpartner. Rufen Sie uns an.
Wie gehe ich jetzt weiter vor?
Nach unseren Erfahrungen akzeptieren Kreditinstitute keinen Widerruf, der vom Verbraucher erklärt wurde. In manchen Fällen reicht die Geltendmachung der Rechte aus einem wirksamen Widerrufs durch den Rechtsanwalt aus, dass mit dem Kreditinstitut im Hinblick auf die weitere Fortführung des Darlehensvertrags neue Konditionen vereinbart werden. Häufig sträuben sich die Kreditinstitute aber trotz der klaren Rechtslage, so dass in vielen Fällen auch der Weg zum Gericht erforderlich ist.
Auch aufgrund der jüngsten Entscheidung des EuGH ist davon auszugehen, dass sich diese Haltung der Banken grundsätzlich nicht ändern wird, zumal sich die Banken immer noch auf eine vorherige Rechtsprechung des BGH berufen können. Allerdings kann ebenfalls angenommen werden, dass die Banken kein Interesse daran haben, eine weitere Klagewelle bezüglich des Widerrufs aufkommen zu lassen und deshalb bei Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts einen Rechtsstreit vermeiden wollen.
Sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre konkrete Situaton und Ihre Ziele.
So sieht die Bearbeitung Ihres Mandats aus:
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Wir prüfen zunächst kostenlos Ihre Widerrufsbelehrung |
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Wir holen für Sie Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein oder wir ermitteln für Sie zunächst die Kosten einer außergerichtlichen Durchsetzung des Widerrufs Ihres Darlehensvertrags. |
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Wir begleiten Sie bei der eigenen Erklärung Ihres Widerrufs oder erklären für Sie den Widerruf, führen den Schriftverkehr mit der Bank und verhandeln mit dieser über Ihre Ziele. |
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Wir führen das Klageverfahren für Sie auf Feststellung des wirksamen Widerrufs oder auf Rückzahlung einer geleisteten Vorfällitgkeitsentschädigung sowie Ihrer Zins- und Tilgungsleistungen durch. |
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Auf Wunsch stellen wir den Kontakt zu einem Vermittler her, welcher mit Ihnen die Umschuldung Ihres Darlehens durch eine andere Bank abklärt. |
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Während des gesamten Prozesses stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung und begleiten Sie bis zum Ende des von Ihnen gewünschten Ziels. |
Sprechen Sie mit uns – wir erarbeiten mit Ihnen eine konkrete Vorgehensweise im Hinblick auf Ihre Situation und Ihre Ziele.
Rechtsanwälte Berth & Hägele Partnerschaft
Ihr Ansprechpartner:
Alexander Berth
Rechtsanwalt
Tel.: 0711/220 469 30
