Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein Ferienhaus gemietet hat, das einem Dritten gehört, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger aus Schwerin einen dänischen Reiseveranstalter, der ihnen ein Ferienhaus in Belgien vermittelt hatte, wegen nicht beseitigter Mängel auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung vor dem Amtsgericht Schwerin verklagt. Der Zehnte Senat bestätigte die Zuständigkeit des Gerichts.

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten sie erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem AG Schwerin erhoben.

Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei gemäß Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus belegen sei, also das Gericht in Lüttich (Belgien). Die Kläger haben geltend gemacht, gemäß Art. 15 Abs. 1c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung sei das AG Schwerin zuständig, da sie als Verbraucher die Beklagte als Reiseveranstalter in Anspruch nähmen.

Die BGH-Richter stellten fest, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, in diesem Fall nicht greife. Denn diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten könne, das von dem Sitz beziehungsweise Wohnsitz beider Parteien abweiche, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eng auszulegen (NZM 2000, 835). Habe ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stünden sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, könne der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen, so der BGH.

Der BGH hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.

BGH, Urteil vom 23.10.2012 – X ZR 157/11

(Quelle: Beck online)