Eine in den Versicherungsbedingungen festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von der Auflösung des Versicherungsvertrages stellt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese macht widerklagend Rückzahlung der von ihr auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend.

Am 11.02.2011 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen «Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung». Als monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung waren 200 EUR vorgesehen. In den ersten 48 Monaten wurde der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: «Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.»

Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: «Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. … Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann.» Ferner heißt es zum «Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages»: «Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) gegenüber der P. AG, Liechtenstein, widerrufen. […] Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 VVG, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebenfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet.»

Die Beklagte entrichtete von März 2011 bis Februar 2012 auf die Kostenausgleichsvereinbarung 12 Teilzahlungen ä 126,90 EUR, insgesamt 1.522,80 EUR. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin verlangt von ihr Zahlung restlicher 3.977,34 EUR für noch nicht getilgte Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte begehrt widerklagend Rückzahlung der von ihr geleisteten 1.522,80 EUR. Sie erklärte in der Klagerwiderung vom 29.01.2013 die Kündigung und den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung.

uerst stellt der BGH klar, dass die Kostenausgleichsvereinbarung an sich weder gegen §§ 169 Abs. 5 Satz 2, 171 Satz 1 VVG verstößt noch unwirksam wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. Der Beklagten habe allerdings das Recht zugestanden, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sei. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, mit dem Schriftsatz vom 29.01.2013 die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Für die Zeit ab Februar 2013 könne die Klägerin auf diese mithin keine Zahlungen mehr verlangen.

Das weitergehende Begehren der Beklagten auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.522,80 EUR auf die Widerklage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe ihre auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2013 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung sei verfristet.

Auch ein Widerruf der auf den Abschluss der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung komme wegen Verfristung nicht mehr in Betracht, so der BGH weiter. Auch eine von der Klägerin freiwillig erteilte Widerrufsbelehrung zur Kostenausgleichsvereinbarung müsse jedenfalls zutreffend, aus sich heraus verständlich und für den Versicherungsnehmer hinreichend transparent sein. Das sei hier der Fall. Der Versicherungsnehmer wird darauf hingewiesen, in welcher Frist und in welcher Form er seine Vertragserklärung widerrufen kann und wann die Widerrufsfrist beginnt. Ferner wird klargestellt, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Da diese nicht rechtzeitig erfolgte, sei der Widerruf verfristet.

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 – IV ZA 5/14

(Quelle: beck-fachdienst Versicherungsrecht – FD-VersR 2014, 358979)