Hat ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssel verloren, kommt eine Pflicht zum Schadensersatz für die Erneuerung der Anlage nur dann in Betracht, wenn die Anlage tatsächlich ausgewechselt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2014 entschieden. Denn anderenfalls fehle es an einem Vermögensschaden.

Der Beklagte mietete ab dem 01.03.2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.05.2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21.07.2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen viagra einnahme. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt. Die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

Der Kläger begehrte vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 Euro nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen statt. Das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und führte aus, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Dies sah der BGH anders. Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren habe, könne zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Daran fehle es hier.

BGH, Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13

(Quelle: Beck online)