Bei annullierten, überbuchten oder verspäteten Flügen, aber auch bei Problemen mit dem Reisegepäck können Fluggäste ab sofort auf ein kostenfreies Schlichtungsverfahren zurückgreifen, um ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaften durchzusetzen. Am 01.11.2013 ist das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr in Kraft getreten.

Die Schlichtungen werden laut Bundesjustizministerium grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die sich nicht an der freiwilligen privaten Schlichtung beteiligen, unterliegen einer subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz. Durchgesetzt werden können Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro. Das Verfahren sei für den Fluggast – abgesehen von Missbrauchsfällen – zunächst kostenlos.

Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr enthält nach den Ausführungen des Bundesjustizministeriums nur grundlegende Regelungen zu den Schlichtungsstellen und zum Schlichtungsverfahren. Mit dem Gesetz sei daher eine neue Vorschrift in § 57c LuftVG eingefügt worden, die es erlaube, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die privatrechtlich organisierten Schlichtungsstellen und das von ihnen zu gewährleistende Verfahren sowie an das Verfahren der behördlichen Schlichtungsstelle zu stellen. Diese Rechtsverordnung sei am 11.10.2013 erlassen worden und gemeinsam mit der gesetzlichen Regelung am 01.11.2013 in Kraft getreten.

Die Rechtsverordnung regele im Wesentlichen die Organisation der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle, die Anforderungen an die Schlichter in der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren für privatrechtlich organisierte und behördliche Schlichtungsstellen. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle soll laut Justizministerium ein Beirat eingerichtet werden, der paritätisch mit Vertretern der Verbraucher und Unternehmen besetzt werden soll. Hauptaufgabe des Beirats solle die Zustimmung zur Bestellung der Schlichter sein.

Das Schlichtungsverfahren werde sowohl bei der privatrechtlich organisierten als auch bei der behördlichen Schlichtungsstelle schriftlich geführt, also grundsätzlich auch in elektronischer Form. Es folge dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. Eine Amtsermittlung finde nicht statt.

(Quelle: beck online)