Nachdem eine Revision des BGH Ende Juni 2015 durch die Kläger zurückgenommen wurde, wird dieser voraussichtlich am 15. Dezember 2015 erneut die Gelegenheit bekommen, über die Grundsätze des Darlehenswiderrufs entscheiden zu können. In den dort zu verhandelnden Fall wird es in erster Linie darum gehen, ob der Darlehensnehmer durch seinen Jahre später erklärten Widerruf gegen Treu und Glauben verstoßen habe.

In dem konkreten Fall hatte sich der Kläger im Mai 2005 an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die hierauf zu erbringende Einlage brachte der Kläger zum Teil aus eigenen Mitteln und zum Teil durch die Aufnahme eines Darlehens. Im September 2011 widerrief der Kläger sodann den Darlehensvertrag mit der Begründung, dass er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

In beiden Instanzen war der Kläger vor dem Landgericht Hamburg sowie dem Hanseatischen Oberlandesgericht unterlegen. Dabei hat das Oberlandesgericht noch bestätigt, dass der Kläger fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, so dass die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen begonnen habe. Ebenso hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt sei. Allerdings stelle der Widerruf des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger bei der Ausübung des Widerrufsrechts darum gegangen sei, sich von einer spekulativen und riskanten Beteiligung zu lösen, nachdem sich diese aus steuerlicher Sicht als für ihn nachteilig erwiesen habe. In diesem Fall sei die Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig, da die fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Risiken, weswegen der Kläger den Widerruf erklärt habe, nicht relevant gewesen sei.

Auch hier wird der BGH Gelegenheit bekommen, im Hinblick auf die zahlreichen bereits anhängigen und ggf. noch anstehenden Verfahren klarzustellen, ob und inwieweit er einen Widerruf noch für zulässig erachtet und dem Widerrufsrecht auch die von den Banken häufig die ins Feld geführten Einwände der Treuwidrig oder Rechtsmissbräuchlichkeit entgegenstehen.