Eine Sonderzahlung zum Jahresende, die einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden soll und damit die Betriebstreue belohnt, die aber auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine solche Stichtagsregelung für eine Sonderzahlung mit Mischcharakter ist daher unwirksam, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Gestritten wurde über einen Anspruch auf eine als «Weihnachtsgratifikation» bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010. Der Kläger, seit 2006 bei einem Verlag als Controller beschäftigt, erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Weil er zum 30.09.2010 kündigte, bekam er 2010 keine Sonderzahlung mehr. Mit der Klage hat er die anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Denn Verlagsangehörige erhalten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts in der Sonderzahlung, im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Der Verlag berief sich jedoch darauf, dass laut Zahlungsrichtlinie Voraussetzung für eine Sonderzahlung sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. des jeweiligen Jahres noch besteht.

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, hat das BAG auf die Revision des Klägers den Verlag entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt und die Vorinstanzen aufgehoben. Die Sonderzahlung solle nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen – wie die in den Richtlinien vereinbarten – nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Denn die Klausel benachteilige vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen und stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Denn der Vergütungsanspruch sei nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, seien nicht ersichtlich.

BAG, Urteil vom 13.11.2013, Az.: 10 AZR 848/12

(Quelle: Beck online)