Vermieter dürfen Heizkosten nur nach dem Leistungsprinzip, das heißt nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen, nicht aber die von ihnen erbrachten Vorauszahlungen an den Energieversorger auf die Mieter umlegen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.02.2012 entschieden. Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip sei unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspreche.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern eine Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 und 2008. In den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien stritten unter anderem um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht verneinte dies und nahm an, die Beklagten seien deshalb berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) um 15 Prozent zu kürzen. Beide Parteien legten Revision ein.

Die Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspreche nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung. § 7 Abs. 2 HeizkostenV sei zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden könnten (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem werde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Nach Auffassung des BGH kann dieser Abrechnungsmangel aber nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betreffe nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werde. Um einen derartigen Abrechnungsfehler sei es im Streitfall jedoch nicht gegangen. Der BGH weist darauf hin, dass die Klägerin in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht nun eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachholen kann.

BGH, Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11