Grundsätzlich obliegt die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Dies gilt auch für Anlagen, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen. Dies hat das Amtsgericht München in Bezug auf einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal entschieden, mit dem die im Bad der klagenden Mieterin entstehende feuchte Luft abgeleitet werden sollte.

Eine Münchener Mieterin bemerkte eines Tages eine zunehmende Feuchtigkeit in ihrem Badezimmer. Dieses verfügte über kein Außenfenster. Die Entsorgung der feuchten Luft erfolgte über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal, der zu einem Rohr im Dach führte, durch das die Luft entweichen konnte. Bei genauerem Hinsehen stellte die Mieterin fest, dass der Schacht sowohl im unmittelbaren Anschluss an die Wand des Badezimmers verstopft als auch insgesamt in einem verdreckten Zustand war. Sie fertigte Fotos an und bat die Vermieterin um Abhilfe. Die Fotos beeindruckten die Vermieterin nicht. Sie weigerte sich, jemanden in die Wohnung schicken, um sich die Sache einmal anzusehen. Sie war der Ansicht, die Angelegenheit sei Sache der Mieterin. Diese erhob daraufhin Klage auf Mängelbeseitigung.

Das AG gab der Klage statt. Grundsätzlich obliege die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu dessen Lasten. Der Sachverständige, der sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen habe, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe.

Die Erhaltungspflicht der Vermieterin entfalle auch nicht dadurch, dass das Abluftsystem sich außerhalb der Wohnung befinde. Unter die Erhaltungspflicht fielen auch Anlagen, die der Ver- beziehungsweise Entsorgung der Mieträume dienten. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern betreffe auch den dahinterliegenden Schacht.

Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die Vermieterin nicht wenigstens einmal einen Mitarbeiter in die Wohnung geschickt habe, um die Angelegenheit zu überprüfen, so das AG. Auch während der Gutachtenserstellung habe sie trotz Aufforderung durch das Gericht dem Sachverständigen keinen Zugang zum Dach gewährt. Da sie dadurch die Überprüfung vereitelt habe, ob das Rohr auch beim Dachausgang verschmutzt sei, sei von dem Vortrag der Mieterin, dass dies der Fall sei, auszugehen. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

AG München, Urteil vom 14.10.2011 – 461 C 2775/10