Ein Hund, der bereits einen Menschen gebissen hat, gilt allein deswegen als gefährlich im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG). Das hat das Verwaltungsgericht Trier in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Gegen den Beschluss vom 23.05.2013 steht den Beteiligten die Beschwerde offen.

Die Verbandsgemeinde Kell am See hatte dem Antragsteller nach Hinweisen aus der Bevölkerung, dass sein Schäferhundmischling, der inner- und außerorts unangeleint ausgeführt werde, bereits zwei Personen gebissen habe, mit für sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung aufgegeben, den Hund inner- und außerorts nur noch angeleint und zudem innerorts mit Maulkorb auszuführen.

Dagegen wandte sich der Antragsteller mit der Begründung, die Maßnahmen seien unverhältnismäßig, nachdem ein Gutachten des Diensthundeführers des Polizeipräsidiums Trier zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich nicht um einen gefährlichen Hund handele. Das Ergreifen der soeben beschriebenen Maßnahmen wurde aber auch vom Gutachter empfohlen, da der Hund bei Unterschreiten der kritischen Distanz mit Körperkontakt hoch sensibel reagiere, was meist zu unvorhergesehenem aggressivem Verhalten führe, welches der Hundehalter nicht in jeder Situation sicher zu beherrschen scheine.

Das VG gab der Gemeinde Recht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Denn immerhin habe der Hund unstreitig bereits zwei Personen gebissen und sich allein dadurch als bissig und somit gefährlich im Sinne des LHundG erwiesen. In einem solchen Falle bestehe grundsätzlich Veranlassung dazu, Maßnahmen nach dem LHundG zu ergreifen, wozu die von der Verbandsgemeinde ergriffenen Maßnahmen zählten. Die angeordneten Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig. Zur Verhinderung von Beißgefahren sei ein Leinenzwang allein nur bedingt geeignet, da auch der angeleinte Hund zubeißen oder sich losreißen könne, so das VG.

VG Trier, Beschluss vom 23.05.2013 – 1 L 593/13.TR

(Quelle: Beck online)