Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Sie hat im April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Fahrzeug angeboten, das u.a. wie folgt beschrieben war: „Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthielt die Anzeige nicht. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sah in den fehlenden Angaben einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Kennzeichnungspflicht. Bei dem angebotenen Fahrzeug handele es sich um einen „neuen Personenkraftwagen“ gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, weswegen gemäß §§ 1 I, 5 I Pkw-EnVKV eine Pflicht zur Angabe des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Werte bestanden habe. Demgegenüber argumentierte die Beklagte insbesondere, sie habe den Pkw nicht zum Weiterverkauf, sondern als Vorführwagen erworben, sodass keine Kennzeichnungspflicht bestanden habe.

Das OLG Koblenz hat die in erster Instanz vor dem LG Mainz erfolgreiche Klage abgewiesen. Mit der vom OLG Koblenz zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht.

Gemäß § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist Voraussetzung für einen „neuen Personenkraftwagen“, dass das Kraftfahrzeug noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Die Definition stellt maßgeblich auf die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs ab. Da diese Motivlage in der Regel kaum zuverlässig ermittelt werden kann, ist es nach Auffassung des BGH geboten, das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Als einen solchen Umstand zieht der BGH die Kilometerleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Angebots heran. Beträgt diese Leistung – wie beim vorliegenden Sachverhalt – 1.000 Kilometer oder weniger, ist nach Ansicht des BGH im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Daran ändere auch eine kurzfristige Zwischennutzung des Pkw im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – nichts.

BGH, Urteil vom 21.12.2011 – I ZR 190/10