Widerrufsbelehrungen, die nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung alter Fassung gefertigt wurden, sind ordnungsgemäß. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.08.2012 entschieden und eine Belehrung in einem Kfz-Leasingvertrag aus dem Jahr 2006 für wirksam erachtet. Unternehmer könnten sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion in § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung a. F. berufen.

Die Beklagte leaste bei der Klägerin im November 2006 einen Pkw. Da sie die vereinbarten Leasingraten ab Juni 2009 nicht mehr zahlte, kündigte die Klägerin Anfang September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug für 10.555 Euro. Ende Februar 2010 widerrief die Beklagte ihre Vertragserklärung. Die Klägerin berief sich auf ihre Widerrufsbelehrung und hielt den Widerruf für verspätet. Sie klagte daher auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 Euro nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie für Sicherstellungskosten. Der Leasingvertrag enthielt auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung entsprach. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Beklagte ging in die Revision.

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin habe die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt. Der Widerruf der Beklagten sei daher verspätet gewesen. Zwar genüge die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.), weil der Verbraucher den Beginn der Widerrufsfrist aufgrund der Verwendung des Wortes «frühestens» in der Formulierung «Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung» nicht ohne weiteres erkennen könne. Der BGH hält die Widerrufsbelehrung der Klägerin aber wegen der Gesetzlichkeitsfiktion in § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung a. F. (jetzt: § 360 Abs. 3 BGB) für ordnungsgemäß. Die Gesetzlichkeitsfiktion werde von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a. F. gedeckt und sei wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung habe der Gesetzgeber vorrangig den Zweck verfolgt, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde laut BGH verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte.

Durch dieses Urteil schafft der BGH nunmehr Klarheit für alle Altverträge, welche aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung aucvh nach langer Zeit widerrufen werden konnten, obgleich sich die damaligen Verwender der Musterbelehrung  BGB-Informationspflichten-Verordnung alter Fassung bedient hatten.

BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11